Für den Fall, dass es zu einer Kündigung gekommen ist, vertreten wir Sie auch bei einer Kündigungsschutzklage. Erhalten Sie die Kündigung, so muss unmittelbar geprüft werden, ob Sie binnen einer Frist von drei Wochen nach Erhalt Klage beim zuständigen Arbeitsgericht auf Unwirksamkeit der Kündigung und Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses erheben können bzw. müssen.
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Auch für Arbeitgeber sind wir im Arbeitsrecht tätig. Der Entwurf von Arbeitsverträgen, die Erstellung von Zeugnissen, Abmahnungen oder auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag gehört dabei zum Beratungs- und Vertretungsspektrum.